Neue BGH Rechtsprechung zur Rückforderungen schwiegerelterlicher Zuwendungen

Donnerstag, 4. Februar 2010 18:39

Der BGH (BGH, XII ZR 189/09, Urteil vom 03.02.2010) hat in seiner „Schwiegereltern“- Rechtsprechung eine Wende vollzogen. Soweit bisher beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Rückforderung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an das Schwiegerkind von der Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches abhängig war, wird nunmehr eine „Koppelung“ dieser Ausgleichsansprüche nicht mehr vorgenommen. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen, so der BGH.

Als Folge dieser Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückabwicklung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an ein Schwiegerkind gestiegen. Dies kann auch Vorteile hinsichtlich der zeitlichen Geltendmachung solcher Ansprüche zur Folge haben. Es muss nun nicht in jedem Fall von den Schwiegereltern der Zugewinnausgleich abgewartet werden, sondern es kann bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, dem Scheitern der Ehe, also auch schon ein Jahr nach Trennung der Parteien, eine Klage auf Rückforderung des Geleisteten erhoben werden (im Fall der Zweckverfehlung nach § 812 BGB) oder Anpassung des Vertrages verlangt werden (im Fall des Wefalls der Geschäftsgrundlage § 313 BGB).

Eine weitere positive Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist die Loslösung eines Ausgleichsanspruches von der Billigkeit bzw. Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs. Diese Bestimmung war in der Vergangenheit stets ein Unsicherheitsfaktor, der vom Rechtsanwender vorab kaum bestimmt werden konnte. 

Im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird eine Billigkeitsprüfung aber im Rahmen der Zumutbarkeit notwendig. Zu klären ist also, ob der durch die Schenkung geschaffene Zustand den Schwiegereltern zumutbar ist oder nicht. Hier ist je nach Konstellation zu entscheiden. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere der Umstand eine Rolle, ob das eigene Kind noch von der Schenkung profitiert (es wohnt bspw. noch im Haus) oder nicht.

Der neue Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich – Schutz vor Vermögensmanipulation nach der Trennung?

Dienstag, 24. November 2009 13:02

Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.

Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.

Die Reform des Zugewinnausgleichs

Mittwoch, 8. Juli 2009 13:58

Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs und des Vormundschaftsrechts in Kraft getreten (BR-Drucks. 635/08). Der Deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2009 den vorgeschlagenen Änderungen zum Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt.

Die Gesetzesänderung hat erhebliche Auswirkungen auf den nachehelichen Vermögensausgleich und die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Wenn Sie sich aktuell mit Scheidungsanliegen befassen müssen, lesen Sie bitte die nachfolgenden Ausführungen und wenden Sie sich gegebenenfalls mit Ihren Fragen an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.