Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher II

Freitag, 5. März 2010 13:53

Für zukünftige Hartz-IV-Empfänger kann es sich unter Umständen lohnen – vgl. auch den vorstehenden Artikel auf unserer Internetseite vom 05. Januar 2010 – vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, noch ein Einfamilienhaus von den Eltern an das Kind z.B. zu übertragen, wenn das Kind zukünftig Hartz-IV-Bezieher wird und wegen des Alters der Eltern die Gefahr besteht, dass das Haus ohnehin zu späterem Zeitpunkt geerbt würde.

Grund ist die unterschiedliche Behandlung des zufließenden und des ab Hartz-IV Bezug bereits bestehenden, vorhandenen Vermögens. Das bestehende Vermögen wird günstiger behandelt als ein Vermögenszufluß durch Erbschaft während des Hartz-IV Bezuges.

Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Freitag, 5. März 2010 13:41

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.

Die Wertberechnung des Nachlasses unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsklauseln

Dienstag, 16. Februar 2010 18:35

1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters.