Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können dem Unterhaltsverpflichteten Mehrkosten durch besonderen Bedarf beim Unterhaltsberechtigten enstehen. Dazu zählt der sogenannte „Sonder-“ und der „Mehrbedarf“. Eine Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer leicht. Besonders beim Krankheiten ist scharf zu unterscheiden. Lang vorhersehbare Behandlungen wie Zahnspange oder bestimmte Arten der Therapie fallen zumeist unter den Mehrbedarf. Akute Behandlungen sind meist Sonderbedarf. Folgende Darstellung soll bei der Abgrenzung helfen.
Sonder- und Mehrbedarf bei Krankheit
Montag, 30. März 2009 13:41