BVerfG erklärt Rechtsprechung zu den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” für verfassungswidrig

Montag, 21. Februar 2011 16:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Entscheidung im Volltext hier) entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ zur Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstattsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Im Rahmen der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ kam im Dreipersonenverhältnis die sogenannte „Drittellösung“, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.

Ein solches Dreipersonenverhältnis im Sinne der o.g. Rechtsprechung liegt insbesondere dann vor

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011

Donnerstag, 2. Dezember 2010 16:47

Die neue Düsseldorfer Tabelle, gültig ab 01.01.2011, wurde nunmehr veröffentlicht.

Einsehen kann man die Tabelle hier.

Die Änderungen finden vorallem bei den Eigenbedarfs und Selbstbehaltsbeträgen statt (entsprechend der gestiegenen Lebenshaltungskosten).

Der notwendige Eigenbedarf gegenüber minderjährigen Kinder oder unverheirateten volljährigen Kindern bis zum 21. Lebenjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei den Eltern oder einem Elternteil leben,  wurde für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 900 EUR auf 950 EUR angehoben. Der angemessene Selbstbehalt  wurde von 1.100 EUR auf 1.150 EUR angehoben. Der monatliche Gesamtbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 EUR monatlich auf 670 EUR monatlich angehoben.

Eine Überprüfung der Unterhalts kann daher ab 01.01.2011 notwendig sein.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft

Donnerstag, 2. Dezember 2010 14:54

Der BGH hat mit Entscheidung vom 07.06.2010, II ZR 210/09, erneut Stellung zur Frage der (prozessualen) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter einer Personengesellschaft genommen.

In dem hier zu entscheidenen Fall ging es um die Ersatzansprüche gegen die Komplementärin einer Publikums-Kommanditgesellschaft.

Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihre organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Zu diesem besonderen Vertreter kann auch der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft