Skript zur Fortbildungsveranstaltung des DANSEF e.V. vom 20./21.10.2006 Norbert W. Kirsch, RA und Notar, Fachanwalt für Familien – und für Erbrecht Erbrecht mit Auslandsberührung, insbesondere Frankreich/Österreich.
Neue BGH Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Der BGH hat in seiner Leitsatzentscheidung vom 09.07.2008 folgendes entschieden: Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB)sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird es nun einfacher finanzielle Ausgleichsansprüche wegen Mitarbeit in der Partnerschaft geltend zu machen.
Das Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de XII ZR 179/05
Sonder- und Mehrbedarf bei Krankheit
Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können dem Unterhaltsverpflichteten Mehrkosten durch besonderen Bedarf beim Unterhaltsberechtigten enstehen. Dazu zählt der sogenannte „Sonder-“ und der „Mehrbedarf“. Eine Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer leicht. Besonders beim Krankheiten ist scharf zu unterscheiden. Lang vorhersehbare Behandlungen wie Zahnspange oder bestimmte Arten der Therapie fallen zumeist unter den Mehrbedarf. Akute Behandlungen sind meist Sonderbedarf. Folgende Darstellung soll bei der Abgrenzung helfen.